Medienprivileg gefallen / 390 Mio Rekordstrafe für Meta
Aufhebung des Medienprivilegs durch das Bundesverwaltungsgericht
Das Medienprivileg - geregelt in Art. 85 Abs. 2 der DSGVO - bedeutet eine Bereichsausnahme der Medien vom Datenschutzrecht.
Es gewährt bestimmte Ausnahmen vom allgemeinen gesetzlichen Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken.
Das dazu von E+H angerufene Bundesverwaltungsgericht stellte in einem veröffentlichten Erkenntnis zum Medienprivileg Folgendes fest:
Es ist verfassungswidrig, Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken durch Medienunternehmen ohne jegliche Differenzierung von den Bestimmungen des DSG auszunehmen.
Die detaillierte Begründung und welche Folgen dies für Medienunternehmen hat, wird von E+H wie folgt kommentiert:
https://lnkd.in/ejfsiJM5htt:lnkd.in/ejfsiJM5https://lnkd.in/ejfsiJM5
DPC verdonnert Meta (Facebook / Instagram) zu 390 Mi € Geldstrafe.
Der Facebook-Konzern darf künftig nicht mehr personenbezogene Daten seiner Nutzer ungefragt für die Personalisierung der Werbung verwenden. Die DPC hat entschieden, dass eine einwilligungspflichtige Datenverarbeitung nicht als Vertragsleistung qualifiziert werden darf, weshalb eine Einwilligung eingeholt werden muss.
Details finden sich zB in der Süddeutschen Zeitung unter https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/datenschutz-390-millionen-euro-strafe-gegen-meta-1.5727223